1442 - Verhandlungen d. Stadt Endingen wegen d. Wiedergewinnug d. Dörfer Wyhl, Wellingen u. des Schafgiessens

Aus Endinger Geschichte

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Nachricht von erfolglosen Verhandlungen behufs der Wiedergewinnung der Dörfer Wyhl und Wellingen und der Feste Schafgießen.

In diesem jahr ist wegen der herrschafft Rappoltstein man[n]gericht gehalten worden von 24 lehen[s]mannen, darunter der mehrer[e] theyl ritter waren, wegen Weyl (Wyhl) unnd Wellingen und des schlosses Schaffgiessen, welche dem haus Rappoltstein unbilliger (nicht rechtmäßiger) weys (Weise) durch hertzog Fri[e]derich IV. von Österreych („Friedel mit der leere Tasch“ - Ein Bündnis mit dem zum Konzil von Konstanz reisenden Gegenpapst Johannes XXIII. im Jahre 1415 trug Herzog Friedrich von Tirol zunächst den Titel eines Generalkapitäns der römischen Kirche ein, brachte ihn aber auch arg in Bedrängnis. Durch die Unterstützung, die er Papst Johannes bei dessen Flucht vom Konzil von Konstanz zuteil werden ließ (in Breisach wollte man über den Rhein setzen, jedoch sperrten die Breisacher die Brücke, dann probierte mann es in Neuenburg, jedoch hier mit dem gleichen Ergebniss, wurde er von Kaiser Sigismund geächtet, was den Verlust einiger Gebiete der österreichischen Vorlande: Berner Aargau, die Freien Ämter, die Grafschaft Baden sowie das Kelleramt, an die Eidgenossen zur Folge hatte. Die Konstanzer Kirchenversammlung stellte für Herzog Friedrich eine insgesamt sehr schwierige politische und persönliche Krise dar. Quelle: Stefan SCHMIDT: Das Chorgestühl von Marienau und die Geschichte der Abtei, 2004 Marienauer Urkundenteil p. 75 ff.) in Costentzer concilio (Konstanzer Konzil) abgenommen und der statt (Stadt) Endingen versetzet worden, welches dann herr Schmaßman[n] (Maximin II. von Rappoltstein) hoch empfunden, der solch[es] lehen ein[e] geraume zeytt von dem haus Osterreych und noch auf diesen tag nach laut der lehen[s]brieff[e] vermannet (besessen) hat. Ist aber wenig in solchem manngericht ausgerichtet worden, dann solcher streytt und forderung, ohn[e] angesehen es mit bestem rechten der herrschafft Rappoltstein zustendig, dennoch in anno (dem Jahre) 1624. noch nicht sein endschafft erreychet (eine endgültige Entscheidung getroffen wurde) hatt und dem haus Rappoltstein, wie billig, eingeraumbt (eingeräumt), sondern als ein cammergut (Kammergut, auch Kameralgut oder Tafelgut oder "Reichskammergut" beziehungsweise Hausgut des Kaisers und Königs, auch als Territorial- oder Landesherr hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde - verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten. Im 19. Jahrhundert sprach man statt von Kammergut von Staatsdomäne oder Domanium). [a]uffgehalten worden.


Quelle: Stefan SCHMIDT: Zur Geschichte der Stadt Endingen a. K. 2009; Dr. Karl ALBRECHT: Rappoltsteinisches Urkundenbuch Bd. ? Uk.Nr. 1179 p. 551 f.

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