1334 Juni 21., Endingen - Urkunde zu den Endinger Gewannen: am Forchheimer Pfad, am Schönenberge, an Sonnenwerbelen Kinzge

Aus Endinger Geschichte

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Uolrich Günther (Gúnther), Bürger zu Endingen und Agnese seine eheliche Wirthin (Ehefrau) thun kund, dass sie eine Gülte von 4 Mutt (entsprechen 296,8 l nach dem damals am ganzen Kaiserstuhle gültigen Endinger Maltermaße) Roggen der erbern (ehrbaren) Frauen Schwester Elsen (Elisabeth) von Freiburg, Heinrichs von Hochdorf seligen Tochter, um 10 ½ Pfund Pfenning verkauft haben ab nachbenannten Gütern, alle sämtlich in Endinger Bann: am Vorchheimer Pfad 2 Jauchert (entsprechen 16 Mannshauet oder 69,8 ar (alt), oder 72 ar (neu)) Acker neben der Hevenlerin von Freiburg, am Schönenberge ½ Mannewek Reben neben dem Turner von Freiburg (vielleicht kommt hier der Endinger Gewannname: Turner her, vom Besitz dieser Familie ?); an Sonnenwerbel Kinze ½ Mannewerk Reben unter Schegin und ob Brunen (Bruno) dem Lurger. Günther hat auch alle diese Güter von der vorgenannten Frau Else zu einem rechten Erblehen empfangen und gibt man 2 Pfenning zu Ehrschatze1 (der Ehrschatz wird gegeben als Zeichen der Leibeigenschaft). Beide Teile bitte zum Siegeln den „ erbern bescheiden[en] her[r]n Dietrichen den Schultheissen (Herr Dietrich von Endingen, Ritter und Schultheiss der Stadt Endingen), ritter und Johannesen von S[ch]wizze den ri[c]hter “ sowie den Rat von Endingen, dass sie ihrer „ stette ingesiegel hant gehenket an disen brief “ (damit sie ihr Stadtsiegel hängen an diese Urkunde). Die Zeugen dieser Beurkundung in der Stadt Endingen waren: her[r] Dietrich der Schultheisse, Johannes von S[ch]wizze der ri[c]hter, Bertschi (Berthold) der Meier (Meyer – hier war das Geschlecht der Meyer in Endingen also schon ansässig. Siehe dazu auch: KINDLER von KNOBLOCH: Oberbadisches Geschlechterbuch), Heinrich Villiepp, Wernher Kruescheli und andere ehrbare Leute genug. - Diese Urkunde wart gegeben am cistage (Zischdig = Dienstag) vor sanct Johannes tag des toeffers.

Aus dem Freiburger Stadtarchive. Pergament Original, Siegel ab.

Anmerkungen:

1 Der Ehrschatz (mittellateinisch: laudemium, franz. les lods) war eine Handänderungsgebühr, die vom Lehnsherrn erhoben wurde im Gegenzug für seine Einwilligung in die Besitzübertragung eines unbeweglichen Guts durch einen seiner Lehnsmannen, Erst- oder Erbpächter auf eine andere Person, welche nicht dessen rechtmässiger Erbe war. Der Ehrschatz wurde vom Erwerber als Anteil des Kaufpreises (im Allgemeinen zwischen einem Sechstel und einem Achtel von diesem) bezahlt, wobei dieser Ansatz je nach rechtlichem Status des Erwerbers schwanken konnte. Im Ancien Régime machte der Ehrschatz im Waadtland rund 20% der bern. Einkünfte aus; in Genf lag der Anteil ähnlich hoch. Die fiskalische Ergiebigkeit dieser Abgabe erklärt, dass individuelle oder kollektive Grundherren sie besonders sorgfältig eintrieben, was nicht bei allen grundherrlichen Steuern der Fall war. Mit der Aufhebung des Feudalsystems wurde der Ehrschatz in eine moderne Übertragungsgebühr umgewandelt. Bei uns am Kaiserstuhl, wie auch im Breisgau wurde der Ehrschatz im Allgemeinen durch Entrichten eines oder zweier Hühner (Hühnerzins) beglichen, hingegen forderten die geistlichen Herrschaften, also die Klöster statt dessen Kapaune = kastrierte Hähne (wie zahlreiche Urkunden von Thennenbach, der Marienau oder von Wonnenthal belegen), ihr Fleisch war wesentlich zarter und sie brachten mehr Gewicht.

Quellenangabe siehe: Stefan SCHMIDT: Endinger Urkundenbuch Bd. I, 2010.

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